Meldegesetz 1991
Das Meldegesetz ist ein Bundesgesetz und somit in ganz Österreich gültig. Die Paragrafen 5 bis 10 regeln die Meldepflicht in Beherbergungsbetrieben. Die Meldebehörde ist die jeweilige Gemeinde oder das jeweilige Magistrat.
Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, hat sich innerhalb von 24 Stunden mittels Gästeverzeichnisblatt im Beherbergungsbetrieb anzumelden. Folgende Daten sind dabei anzugeben und zu unterschreiben:
Reisende im familiären Verbund: Von einer Person müssen sämtliche Daten erfasst werden und von den anderen Personen nur Vor- und Familienname sowie das Geburtsdatum. Bei Reisegruppen (min. 8 Personen) ist eine vom Reiseleiter zur Verfügung gestellte Sammelliste mit Vor- und Familiename, Staatsangehörigkeit (Reisedokument bei ausländischen Gästen), Aufgliederung nach Herkunftsland ausreichend.
Der Gast ist abzumelden, sobald der Gast die Unterkunft aufgibt.
Der Beherbergungsbetrieb hat ein Gästeverzeichnis zu führen
Besonderheiten des elektronischen Gästeverzeichnisses