suche
suchen
schließen

Polizeiliches Meldewesen

Meldegesetz 1991 

 

© Foto Oberösterreich Tourismus GmbH/Robert Maybach: Entspannen auf einer Decke auf einer Wiese in Bad Leonfelden im Mühlviertel.
Aus der Vogelperspektive sind zwei Frauen zu sehen, die entspannt auf einer Decke in einer Wiese in Bad Leonfelden im Mühlviertel liegen, die Frau rechts hat einen Strohhut über das Gesicht gezogen.

Meldepflicht in Beherbergungsbetrieben

Das Meldegesetz ist ein Bundesgesetz und somit in ganz Österreich gültig. Die Paragrafen 5 bis 10 regeln die Meldepflicht in Beherbergungsbetrieben. Die Meldebehörde ist die jeweilige Gemeinde oder das jeweilige Magistrat. 

Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, hat sich innerhalb von 24 Stunden mittels Gästeverzeichnisblatt im Beherbergungsbetrieb anzumelden. Folgende Daten sind dabei anzugeben und zu unterschreiben:

  • Name - Vor - und Familienname
  • Geburtsdatum
  • Geschlecht - männlich, weiblich, inter, divers, offen, sofern nicht zutreffend: keine Angabe
  • Staatsangehörigkeit
  • Herkunftsland und Adresse samt Postleitzahl
  • An-/Abreisetag
  • Bei ausländischen Gästen: Art, Nummer, Ausstellungsdatum und Ausstellungsbehörde des Reisedokuments
  • Unterschrift (auch mittels Unterschriftenpad bzw. digital möglich)

 

Reisende im familiären Verbund: Von einer Person müssen sämtliche Daten erfasst werden und von den anderen Personen nur Vor- und Familienname sowie das Geburtsdatum. Bei Reisegruppen (min. 8 Personen) ist eine vom Reiseleiter zur Verfügung gestellte Sammelliste mit Vor- und Familiename, Staatsangehörigkeit (Reisedokument bei ausländischen Gästen), Aufgliederung nach Herkunftsland ausreichend.

Der Gast ist abzumelden, sobald der Gast die Unterkunft aufgibt.

Gästeverzeichnis

Der Beherbergungsbetrieb hat ein Gästeverzeichnis zu führen 

  • automationsunterstütze Datenverarbeitung (elektronisches Gästeverzeichnis) oder
  • von der Meldebehörde signierte Gästeverzeichnisblattsammlung

Besonderheiten des elektronischen Gästeverzeichnisses

  • hat dem Inhalt des Gästeverzeichnisblattes zu entsprechen
  • laufende nicht veränderbare Nummerierung
  • Vorkehrungen, um unberechtigte Zugriffe zu verhindern
© Foto Oberösterreich Tourismus GmbH/Robert Maybach: Zwei Urlauberinnen treffen beim Radfahren in Bad Leonfelden im Mühlviertel auf einen Einheimischen.
Zwei Urlauberinnen machen bei einer Radtour in Bad Leonfelden im Mühlviertel auf einem Feldweg halt, um sich mit einem Einheimischen zu unterhalten.

Verantwortlichkeiten

Gast

  • Pflicht des Unterkunftnehmers zur Meldung §5 Abs. 1 MeldeG
    • Ausfüllen des Gästeverzeichnisblattes und Bestätigung der Richtigkeit der Angaben mit der Unterschrift binnen 24 Stunden nach Unterkunftnahme

 

Inhaber Beherbergungsbetrieb

  • Führung des Gästeverzeichnisses §10  Abs. 1 MeldeG
  • Hinweispflicht - muss den Gast auf die Meldepflicht hinweisen §7 Abs. 6 MeldeG
  • ist für die Vornahme der Eintragung verantwortlich - ob diese tatsächlich gemacht wird §7 Abs. 6 MeldeG
  • Verständigungspflicht der Meldebehörde oder Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Weigerung des Gastes §7 Abs. 6 MeldeG
  • Aufbewahrungspflicht des Gästeverzeichnisses sieben Jahre §10 Abs. 2 MeldeG

 

Einsichtsrecht der Meldebehörde und Exekutive

  • §10 Abs. 2 MeldeG
  • zeitlich unbeschränkt
  • für Vollziehung des Melderechts
  • für sicherheitspolizeiliche/kriminalpolizeiliche Interessen
Meldegesetz
Sie haben Fragen zum Meldewesen? Wir helfen Ihnen gerne!
Hotline: +43 732 7277-101 oder per E-Mail.