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Tourismusrecht

Die rechtlichen und organisatorischen Grundlagen des Tourismus in Oberösterreich sind im OÖ. Tourismusgesetz 2018 geregelt.

Zielsetzungen der neuen rechtlichen Rahmenbedingungen:

  • Effiziente und marktrelevante Verbandsstrukturen
  • Restrukturierung der Landestourismusorganisation inklusive der Neugestaltung der Aufsicht (Oö. Tourismus GmbH, TTG, Oö. Touristik)
  • Neugestaltung der Aufgaben der Tourismus-Beitragsstelle sowie des künftigen Systems der Beitragseinhebung und -Verteilung

 

Die Neuerungen im Überblick:

  • Neue Verbandsstrukturen mit professionellen, schlagkräftigen Organisationen:
    • 600.000 Euro Finanzierungsaufkommen (Tourismusbeiträge und -abgaben) und 200.000 Nächtigungen als Mindestgröße für Tourismusverbände, Toleranzgrenzen bei grenzüberschreitenden touristischen Organisationen)

    • Verbände in Anlehnung an GmbH mit Aufsichtsrat

    •  Reduktion von derzeit 103 auf 19 Verbände

  • Neustrukturierung der Landestourismusorganisation (LTO) - Oberösterreich Tourismus als GmbH

  • Strategie-Board anstatt Landes-Tourismusrat

  • Konkretisierung der Aufgaben

  • Ortstaxe 2 Euro in ALLEN Gemeinden

  • Freizeitwohnungspauschale in allen Gemeinden und eine Zuschlagsermächtigung für Gemeinden (Zweitwohnsitzabgabe); konkretere Definition des Begriffs Freizeitwohnungspauschale

  • Kosten der Tourismusabgabenstelle werden künftig vom Land einbehalten

 

Das OÖ. Tourismusgesetz 2018 gilt seit 1. Februar 2018.

 

Aktuelle Informationen zu Landesgesetzen und Erlässen im Tourismusrecht finden Sie auf den Seiten des Landes Oberösterreich.

 

Update zum OÖ. Tourismusgesetz 2018

Mit 1. Jänner 2019 traten die Bestimmungen des zweiten Teils des OÖ. Tourismusgesetzes 2018 in Kraft. Dies betrifft unter anderem die Neuregelung der Tourismusabgaben und hier insbesondere die Ortstaxe und die Ferienwohnungspauschale. 

Per 1.1.2019 wurde die Ortstaxe von einer Gemeindeabgabe in eine Landesabgabe umgewandelt, die nunmehr in allen oberösterreichischen Gemeinden – somit auch in den Nicht-Tourismusgemeinden – zu entrichten ist. 

Die Höhe der Abgabe ist landesweit einheitlich mit 2 Euro festgesetzt. Von diesen 2 Euro verbleiben fünf Prozent als Kostenbeitrag für die Einhebung in der Gemeinde. Liegt die Gästeunterkunft in einer Nicht-Tourismusgemeinde (D-Gemeinde) fließt der übrige Betrag (95 Prozent) an die Landes-Tourismusorganisation.

Gleiches gilt seit 1.1.2019 für die Ferienwohnungspauschale: liegt diese in einer Nicht-Tourismusgemeinde (D-Gemeinde) fließen 95 Prozent der Abgabe an die Landes-Tourismusorganisation (fünf Prozent verbleiben als Kostenbeitrag für die Einhebung in der Gemeinde).

Weiterführende Auskünfte sowie Informationen zur Abwicklung ergingen seitens des Amtes der oö. Landesregierung bereits im Juli und November 2018 an alle oberösterreichischen Städte, Marktgemeinden und Gemeinden und sind zudem hier online abrufbar.

 

Update Campingbestimmungen im Oö. Tourismusgesetz 2018

Mit 1. Juli 2021 treten neue Bestimmungen zum Camping in Kraft, die in das Oö. Tourismusgesetz 2018 aufgenommen wurden (§§ 70 bis 80). Gleichzeitig wird das Oö. Campingplatzgesetz 1967 aufgehoben.

Die wesentlichen Neuerungen durch diese Campingbestimmungen sind:

  • Aufnahme einer Legaldefinition des Campierens
  • Möglichkeit für die Betreiber von Campingplätzen, für ständig wechselnde Gäste leicht ortsveränderliche, eingeschossige Bauwerke bis 50 m² zu errichten
  • Beschränkung der gesetzlichen Vorgaben über die Ausstattung von Campingplätzen auf grundsätzliche Anforderungen
  • Einführung von Kurzzeitcampingplätzen, Kleinstcampingplätzen und Wohnmobilstellplätzen als neue Campingplatztypen
  • Einführung einer größenmäßigen Beschränkung, ab der eine Campingplatzbewilligung benötigt wird
  • Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Jugendzeltlager, Kurzzeitcampingplätze, Kleinstcampingplätze und Wohnmobilstellplätze (lediglich Anzeigepflicht)
  • Anordnung einer dinglichen Wirkung von Campingplatzbewilligungen; Entfall der persönlichen Voraussetzungen
  • Schaffung einer Verordnungsermächtigung für die Gemeinden, für ihr Gebiet oder Teile des Gemeindegebiets ein Verbot des Campierens festzulegen

 

Die detaillierten Regelungen finden Sie im Landesgesetzblatt.

Ausführliche Informationen und eine Planungshilfe für Betreiber von Kleinstcampingplätzen und Wohnmobilstellplätzen haben wir für Sie in diesem Leitfaden zusammengefasst.

 

Links: