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Ortstaxe

Die Ortstaxe ist eine Landesabgabe, die bei Nächtigungen in Gästeunterkünften in allen Gemeinden in Oberösterreich anfällt. 

 

Der Pflicht zur Entrichtung der Ortstaxe unterliegen Personen, die in einer Gästeunterkunft nächtigen, sofern sie in der betreffenden Gemeinde nicht ihren Hauptwohnsitz haben. 

Die Unterkunftgeber:in ist verpflichtet die Ortstaxe vom Gast einzuheben, hierüber Aufzeichnungen zu führen und diese mittels einheitlichem automatisationsunterstützen System an die Meldebehörde (Gemeinde)  zu übermitteln. Die Unterkunftgeber:in führt die vom Gast eingehobene Ortstaxe als Abgabe an die Gemeinde ab. Die Ortstaxe beträgt € 2,40 je Nächtigung landesweit. Eine Ortstaxenerhöhung fand in Bad Ischl, in der Ferienregion Dachstein-Salzkammergut und in der Region Pyhrn-Priel statt. Die gesetzliche Grundlage ist das oberöstereichische Tourismusgesetz i.d.g.F §§ 47-53. Weiterführende Informationen zum Beherbergungsgewerbe und die Abgrenzung zu gewerberechtlichen Themen finden Sie hier.

 

© Foto Oberösterreich Tourismus/Böhmerwald/Robert Maybach: Entspannen am Waldboden des Böhmerwaldes.
Eine Frau in sommerlicher Wanderbekleidung liegt am weichen Waldboden in der Region Böhmerwald und relaxt. Neben ihren Füßen liegt ihr roter Wanderrucksack, rechts neben ihr liegt ein Wanderstock aus Holz.

Was ist eine Gästeunterkunft?

Gewerbliche Unterkunftsstätten (Gasthäuser, Hotels, Frühstückspensionen usw.)

  • rechtliche Basis: Gewerbeordnung 1994
  • reglementiertes oder freies Gewerbe
  • zuständig: Bezirksverwaltungsbehörde

Campingplätze

  • rechtliche Basis: Tourismusgesetz
  • Anzeige bzw. Bewilligung
  • zuständig: Bezirksveraltungsbehörde
  • ausgenommen Stellplätze für Dauercamper

Private Gästeunterkünfte

  • in denen Gäste entgeltlich beherbergt oder die Gäste für kurzfristige Zeiträume von jeweils höchstens 30 Nächten entgeltlich als Wohnraum zur Verfügung gestellt werden
  • rechtliche Basis: Tourismusgesetz (in Verbindung mit der Gewerbeordnung)
  • Anzeige
  • zuständig: Gemeinde

Sonderkrankenanstalten (z.B. Rehabilitation, Kurhäuser) 

© Foto Oberösterreich Tourismus GmbH/Moritz Ablinger: Drohnenaufnahme eines Camping-Vans im Weißenbachtal in der Ferienregion Attersee-Attergau.
Drohnenaufnahme eines Camping Vans auf der Straße im Weißenbachtal in der Ferienregion Attersee-Attergau. Zu sehen ist der weiße Van wie er auf der Straße entlang fährt.

Ortstaxenpflicht nach Gästeunterkunftskategorien

Ortstaxenpflicht erste 60 Nächtigungen

  • Gewerbliche Unterkunftsstätten
    • OÖ Tourismusgesetz § 47 Abs. 2 Z 1
  • Campingplätze
    • OÖ Tourismusgesetz § 70 § 47 Abs. 2 Z 2
  • Privatvermietung/entgeltliche Beherbergung
    • OÖ Tourismusgesetz § 47 Abs. 2 Z 3 1. Fall iVm. § 35 1. Fall
  • Sonderkrankenanstalten
    • OÖ Tourismusgesetz § 47 Abs. 2 Z 4

Ortstaxenpflicht 30 Nächte

  • Kurzfristige Raumvermietung (auch kürzer als 30 Tage)
    • OÖ Tourismusgesetz § 47 Abs. 2 Z 3 2. Falle iVm. § 35 2. Fall

Keine Ortstaxenpflicht

  • Ausschließlich langfristige Raumvermietung (länger als 30 Nächte)
  • Dauercamper länger als 2 Monate abgestellt
© Oberösterreich Tourismus GmbH/Robert Maybach: St. Florianer Sängrknaben in einem Saal des Stiftes St. Florian.
Sechs gut gelaunte St. Florianer Sängerknaben in ihren traditionellen Matrosenuniformen sitzen auf Stühlen in einem Raum des Stiftes St. Florian. Sie blicken zur Kamera.

Befreiungsgründe Ortstaxenpflicht

Von der Ortstaxe befreit sind

  1. Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden
  2. Personen, die aus Anlass der Erfüllung ihrer Schulpflicht oder der Absolvierung einer allgemein bildenden höheren oder berufsbildenden Schule, einer Lehre oder einer Hochschule oder aus Anlass der Ableistung des Wehr- und Zivildienstes nächtigen
  3. Personen, die als Teilnehmer:innen an Veranstaltungen der öffentlichen Jugendbetreuung oder von Kinder- und Jugendverbänden im Gebiet der Veranstaltungsgemeinde nächtigen
  4. Personen, die in Ausübung ihres Berufes als Buslenker:in oder Reiseleiter:in eine Reisegruppe begleiten und unentgeltlich nächtigen
  5. Personen, die im Katastrophenfall in einer Gästeunterkunft nächtigen müssen

Ansonsten gibt es keine Ausnahmefälle von der Ortstaxenpflicht!

 

 

 Abrechnung der Ortstaxe mit der Gemeinde

  1. Die Unterkunftgeber:in hat der Gemeinde mittels einheitlichen automatisationsunterstützen System zu übermitteln:
    längstens binnen 48 Stunden nach der Ankunft eines Gastes die Daten des Gästeverzeichnisses;
    allfällige Belege über Befreiungsgründe;
    längstens binnen 48 Stunden nach der Abreise eines Gastes die Daten des tatsächlichen Abreisetages, sofern ein Gast zu einem anderen als dem ursprünglich angegebenen Tag abreist.
    Alternativ: bis 15. des Folgemonats eine Abgabenerklärung über die Anzahl der abgabepflichtigen und abgabebefreiten Nächtigungen und den sich daraus ergebenden Abgabenbetrag
  2. Die Gemeinde erstellt die Abrechnung bis 15. des Folgemonats und sendet die Abrechnung an den Betrieb
  3. Die Unterkunftgeberin entrichtet bis zum Letzten des auf die Einhebung folgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde

Fallbeispiele für häufige Fragenstellungen bei der Ortstaxe

Sie haben Fragen zum Meldewesen? Wir helfen Ihnen gerne!
Hotline: +43 732 7277-101 oder per E-Mail.