Der Pflicht zur Entrichtung der Ortstaxe unterliegen Personen, die in einer Gästeunterkunft nächtigen, sofern sie in der betreffenden Gemeinde nicht ihren Hauptwohnsitz haben.
Die Unterkunftgeber:in ist verpflichtet die Ortstaxe vom Gast einzuheben, hierüber Aufzeichnungen zu führen und diese mittels einheitlichem automatisationsunterstützen System an die Meldebehörde (Gemeinde) zu übermitteln. Die Unterkunftgeber:in führt die vom Gast eingehobene Ortstaxe als Abgabe an die Gemeinde ab. Die Ortstaxe beträgt € 2,40 je Nächtigung landesweit. Eine Ortstaxenerhöhung fand in Bad Ischl, in der Ferienregion Dachstein-Salzkammergut und in der Region Pyhrn-Priel statt. Die gesetzliche Grundlage ist das oberöstereichische Tourismusgesetz i.d.g.F §§ 47-53. Weiterführende Informationen zum Beherbergungsgewerbe und die Abgrenzung zu gewerberechtlichen Themen finden Sie hier.
Von der Ortstaxe befreit sind