Suche
Suchen
Schließen

Rechtsinfo - Wertgrenzen im Vergaberecht

Die Vergabewerte für Strategieunterstützung, Kampagnenidee, operativer Begleitung und Co. fällt. Aktuell gilt eine Wertgrenze von 50.000 Euro. Alles darüber hinaus, muss offiziell wieder neu ausgeschrieben werden.

Das Bundesministerium für Justiz hat via Aussendung mitgeteilt, dass die Schwellenwerte-Verordnung 2018 mit 31.12.2022 endet. Mit Auslaufen dieser Verordnung finden somit wieder die Schwellenwerte gemäß Bundesvergabegesetz (siehe unten) Anwendung. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass eine Verlängerung der Maßnahmen durch eine Nachfolgeregelung (Schwellenwerte-Verordnung 2023) geprüft wird, die allerdings lediglich bis 30.06.2023 befristet werden soll.

Es ist somit insbesondere bei Direktvergaben, Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung und nicht offenen Verfahren ohne Bekanntmachung auf die Auftragswerte zu achten. Ab 1.01.2023 verringern sich die Werte von EUR 100.000,-- auf 50.000,-- (Direktvergabe) bzw. 80.000,-- (Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung) und bei Bauaufträgen von EUR 1.000.000,-- auf 300.000,-- (nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung).

Sollte eine neue Schwellenwerte-Verordnung erlassen werden, wird an dieser Stelle darüber informiert. Nachfolgend ein Überblick über die geltenden Schwellenwerte von Auftragswerten (netto) für die wesentlichen Verfahrensarten.

 1. Wertgrenzen im Unterschwellenbereich ab 01.01.2023

Liefer- und Dienstleistungsaufträge                                                                  bis EUR (netto) Direktvergabe 50.000,--

Direktvergabe mit Bekanntmachung                                                                             130.000,--

Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung                                                        80.000,--

Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung                                                        80.000,--

Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung (2-stufig)                                     215.000,--

 

Bauaufträge                                                                                                              bis EUR (netto)

Direktvergabe                                                                                                                             50.000,--

Direktvergabe mit Bekanntmachung                                                                             500.000,--

Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung                                                        80.000,--

Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung                                                       300.000,--

Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung (2-stufig)                                   1.000.000,--

 

2. Wertgrenzen im Oberschwellenbereich

Liefer- und Dienstleistungsaufträge                                                                 ab EUR (netto)

Nicht offenes Verfahren mit Bekanntmachung (2-stufig)                                     215.000,--

Offenes Verfahren mit Bekanntmachung (1-stufig)                                                 215.000,--

 

Bauaufträge                                                                                                              ab EUR (netto)

Nicht offenes Verfahren mit Bekanntmachung (2-stufig)                                      5.382.000,--

Offenes Verfahren mit Bekanntmachung (1-stufig)                                                  5.382.000,--

 

Bei dieser Rechtsinformation handelt es sich um eine unverbindliche Information im Überblick. Der Inhalt wurde mit größter Sorgfalt recherchiert und ausgearbeitet und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Information kann jederzeit abgeändert und aktualisiert werden. Eine Haftung für den Inhalt sowie für weiterführende Links ist ausdrücklich ausgeschlossen.
 

Ansprechpartnerin

Mag. Alexandra Fally, LL.B.
Oberösterreich Tourismus GmbH
Telefon +43 732 7277-119
E-Mail alexandra.fally@oberoesterreich.at