Ganz Österreich setzt weiterhin konsequente Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Infektionszahlen um. Urlaub in Oberösterreich wird voraussichtlich ab Ostern 2021 wieder möglich sein. Hier ein Überblick der wichtigsten Informationen und Regelungen für ein achtsames und sicheres Miteinander zum Schutz unserer Gesundheit.
Seit 10.03.2021 gelten folgende Regelungen:
Grundsätzlich gilt: An öffentlichen Orten im Freien sind zu allen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, zwei Meter Abstand zu halten. In geschlossenen Räumen an öffentlichen Orten ist zusätzlich eine FFP2-Maske zu tragen.
Der gesamte Handel hat wieder geöffnet. Die Öffnungszeit wird von 6:00 bis 19:00 Uhr festgelegt. Für Kunden besteht die Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen. Für Kundenbereiche im gesamten Handel gilt eine Beschränkung von 20 m2 pro Kunde.
Dienstleistungen zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, die nicht digital durchgeführt werden können, können aber weiterhin als ausnahmsweise zulässige Veranstaltungen (unter Hygieneauflagen) stattfinden.
Tierparks, Zoos und botanische Gärten sind wieder geöffnet. Es besteht die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes von 2 Metern. Für Besucherbereiche gilt eine Beschränkung von 20 m2 pro Besucher.
Das Betreten von Indoor-Sportstätten wie Fitnessstudios, Hallenbäder etc. ist weiterhin untersagt. Outdoor-Sportstätten wiezum Beispiel Loipen, Eislaufplätzesind geöffnet (jedoch nicht für Kontaktsportarten). Der Mindestabstand von zwei Metern ist einzuhalten und pro Person muss eine Fläche von mindestens 20 m² zur Verfügung stehen.
Seilbahnen, Gondeln und Aufstiegshilfen dürfen zu Freizeitzwecken verwendet werden. Dabei sind derzeit folgende Schutzmaßnahmen vorgesehen:
Gastronomiebetriebe bleiben vorerst geschlossen. Abholung von Speisen und Getränken ist im Zeitraum von 6:00 - 19:00 Uhr möglich. Es dürfen keine offenen alkoholischen Getränke per Abholung verkauft werden. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 m um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist eine FFP2-Maske zu tragen und gegenüber Personen aus anderen Haushalten der Zwei-Meter-Abstand einzuhalten.
In Skigebieten dürfen Gastronomiebetriebe, die von den Gästen nicht mit einem Kraftfahrzeug auf allgemein öffentlichen Straßen (keine Privat-, Maut- oder Forststraßen) erreicht werden können, keine Abholung anbieten. Lieferservice ist ohne zeitliche Beschränkung erlaubt.
Vom Betretungsverbot ausgenommen sind weiterhin Betriebsrestaurants und Kantinen für Betriebsangehörige sowie Gastronomiebetriebe in Kranken- und Kuranstalten, Altenpflege- und Behindertenheimen, Schulen und Kindergärten. Von den Gästen ist dabei eine FFP2-Maske zu tragen, sofern man nicht gerade am Verabreichungsplatz verweilt. Der Zwei-Meter-Abstand ist gegenüber Personen aus anderen Haushalten einzuhalten. Speisen und Getränke dürfen wie bisher nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Die Verabreichungsplätze sind so einzurichten, dass zwischen den Personengruppen ein Abstand von mindestens zwei Metern besteht (sofern keine anderen Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung getroffen werden).
Beherbergungsbetriebe bleiben ebenfalls geschlossen. Ausnahmen gibt es zB aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen oder zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses. Gäste, die aufgrund der Ausnahmen in Beherbergungsbetrieben nächtigen dürfen, müssen in den allgemein zugänglichen Bereichen verpflichtend eine FFP2-Maske tragen. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
Das Betretungsverbot von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt nicht, wenn Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und diese tunlichst in der Wohneinheit (also am Zimmer) konsumiert werden.
Veranstaltungen sind untersagt. Darunter fallen Kultur- und Sportevents, Hochzeits- und Geburtstagsfeiern.
Das Bilden von Fahrgemeinschaften und das Benützen von Taxis ist nur zulässig, wenn pro Sitzreihe (inkl. Lenker) nur zwei Personen sitzen. Außerdem ist eine FFP2-Maske zu tragen. Ausnahmen gibt es für Transporte von Kindergartenkindern oder für Transporte von Menschen mit Behinderungen, wenn dies aufgrund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen erforderlich ist.
Öffentliche Verkehrsmittel können benützt werden. In den Verkehrsmitteln und auf allen Haltestellen (auch im Freien) ist eine FFP2-Maske zu tragen.
Die Religionsausübung in der Gemeinschaft ist erlaubt. Religionsgemeinschaften treffen eigene Regeln zur Minimierung des Infektionsrisikos, wobei im Innenraum jedenfalls eine FFP2-Maske zu tragen ist.
Begräbnisse können mit höchstens 50 Personen, Mindestabstandsregel und FFP2-Maske durchgeführt werden.
Bitte vermeiden Sie weiterhin soziale Kontakte, wenn sie nicht unbedingt notwendig sind.
Auch Tourist-Infos dürfen wieder öffnen, wobei folgende Voraussetzungen zu erfüllen sind:
Übersicht der behördlichen Covid-19-Antigen-Schnelltest Standorte in Oberösterreich
Zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen wurden umfassende Wirtschaftshilfen auf den Weg gebracht. Folgende Förderungen wurden von der Bundesregierung beschlossen:
Die Kurzarbeit hat sich bewährt, um die Auswirkungen der Pandemie auf den Arbeitsmarkt einzudämmen. Die Bundesregierung hat bekannt gegeben, dass dieses wichtige Kriseninstrument bis Ende Juni 2021 verlängert wird. Konkret bedeutet dies für die Phase 4 der Kurzarbeit von 1. April bis 30. Juni 2021:
Zudem gibt es Förderung von Weiterbildungszeiten während der Kurzarbeit:
Jedes Unternehmen, das mehr als 40 Prozent Umsatzausfall im Vergleich mit dem jeweiligen Monatsumsatz aus 2019 hat, kann über FinanzOnline eine Liquiditätshilfe bis zu 30.000 Euro pro Monat beantragen. Die Ersatzrate beträgt 30 Prozent des Umsatzausfalls, besteht zur Hälfte aus dem Ausfallsbonus und zur Hälfte aus einem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000. Da der Ausfallsbonus an den Fixkostenzuschuss 800.000 gebunden ist, herrscht die grundsätzliche Verpflichtung bis 31.12.2021 einen solchen Antrag zu stellen.
Die Antragstellung erfolgt jeweils ab dem 16. des darauffolgenden Monats (zB: 16. Februar für Jänner). Der frühestmögliche Betrachtungszeitraum ist November 2020, der letztmögliche Betrachtungszeitraum ist Juni 2021. Der Antrag kann durch den Unternehmer selbst mit wenigen Klicks monatlich gestellt werden. Die Überprüfung des Umsatzeinbruches erfolgt im Nachhinein durch einen Steuerberater bei Abgabe des Fixkostenzuschuss-Antrages. Nähere Infos finden Sie hier.
Um den Unternehmen im März und April noch einmal rasch Liquidität zu verschaffen, wird der Ausfallsbonus erhöht:
Seit 19. April 2021 können unten aufgelistete Anspruchsberechtigte einen Antrag auf Ausfallbonus für den Betrachtungszeitraum November 2020 bis Juni 2021 in der Höhe von 15 Prozent des ermittelten Umsatzausfalles stellen. Für die Monate März und April 2021 beträgt dieser 30 Prozent. Für jeden Monat ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Voraussetzung ist ein Umsatzausfall vom mindestens 40 Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum. Anspruchsberechtigte sind:
Zudem können gewerbliche touristische Vermieter von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen, die über 10 Betten vermieten einen Zusatzbonus von 10 Prozent beantragen.
Anträge können bei der Agrarmarkt Austria gestellt werden.
Zahlreiche Arbeitgeber haben ihren Arbeitnehmern eine „Wiedereinstellungszusage“ gegeben – also die Zusicherung, dass der Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sobald wieder geöffnet werden kann. Liegt eine Einstellungszusage vor, erhält die betreffende Person Arbeitslosengeld ohne dass vonseiten des AMS Vermittlungsaktivitäten gesetzt werden. Aufgrund der anhaltend herausfordernden Situation wurde die Gültigkeit von Wiedereinstellzusagen beim AMS nun für die Dauer der behördlichen Schließungen, jedenfalls aber bis zum 31. Mai 2021, verlängert:
Als branchenspezifische Unterstützung erhalten Gastgärten-Betreiber/innen eine Investitionsprämie von maximal 20 Prozent der förderbaren Kosten. Die Untergrenze der förderbaren Kosten beträgt 5.000, die Obergrenze 100.000 Euro. Gefördert werden Investitionen in Erweiterung, Um- oder Neugestaltung von Gastgärten. Details können Sie unter sichere-gastfreundschaft.at nachlesen.
Grundsätzlich sind Vorteile, die einem Betrieb zufließen, als Betriebseinnahmen zu behandeln. Förderungen, Subventionen oder Zuschüsse sind allerdings dann steuerfrei, wenn sie ausdrücklich im Gesetz genannt werden. Wie COVID-19-Förderungen steuerrechtlich zu behandeln sind, lesen Sie hier.
In Ergänzung zum Maßnahmenpaket des Bundes fokussiert das oberösterreichische Hilfspaket auf Maßnahmen, um die Menschen und Unternehmen zu unterstützen und den Wirtschaftskreislauf in Schwung zu halten. Neben Härtefonds, Bürgschaften und Haftungen für Unternehmen übernimmt durch das Land Oö. ua. auch die Zinsen bis Ende 2021 für neue ÖHT-Kredite der Tourismusbetriebe. Außerdem wurden 2020 keine Tourismusbeiträge eingehoben, sondern vom Land übernommen und an die Tourismusverbände ausbezahlt. Für die Befreiung vom Tourismusbeitrag ist kein eigener Antrag erforderlich. Details zum Oberösterreich-Paket finden Sie hier.
Auf der Informationsplattform ÖW Global finden Sie eine aktuelle Übersicht nach Herkunftsmärkten - sowohl für die Anforderungen an Einreisende nach Österreichreich als auch die Regelungen für Rückreisende aus Österreich in ihr Heimatland. Regionale Unterschiede bei den Risikogebieten werden angeführt.
Vor der Einreise nach Österreich ist eine elektronische Registrierung verpflichtend (Pre-Travel-Clearance - PTC). Hier finden Sie das PTC-Registrierungsformular auf Deutsch und auf Englisch. Die Registrierungsbestätigung ist bei einer Kontrolle elektronisch oder ausgedruckt vorzuweisen.
Die elektronische Registrierung ist für Pendler nur mehr einmal alle 28 Tage nötig. Ausnahmen von der Registrierungspflicht bestehen unter anderem für Transitreisende sowie für Personen, die aus unvorhersehbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis einreisen. Weitere Informationen zu den Ausnahmeregeln erhalten Sie auf der Website der Österreichischen Bundesregierung.
Bei der Einreise nach Österreich ist ein negativer PCR- oder Antigentest vorzuweisen. Der Zeitpunkt der Abstrichnahme darf bei einem PCR-Test wie bisher maximal 72 Stunden zurückliegen, bei einem Antigen-Test nur mehr 48 Stunden. Der Test kann in Österreich innerhalb von 24 Stunden nachgeholt werden. Pendlerinnen und Pendler (beruflichen, familiär, schulisch, zu Studien-Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners) benötigen bei Einreise aus Staaten, die nicht als Hochinzidenzstaaten eingestuft sind (z.B. Deutschland), einen negativen PCR- oder Antigentest, der nicht älter als 7 Tage ist (gilt sowohl für molekularbiologische als auch Antigen-Tests). Bei der Einreise aus Hochinzidenzstaaten (Bulgarien, Estland, Frankreich, Italien, Malta, Polen, Schweden, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern) darf der negative PCR- oder Antigentest nicht länger als 72 Stunden zurückliegen.
Personen, die aus Ländern einreisen, für die eine Reisewarnung aufgrund der COVID-19 Pandemie gilt, müssen sich umgehend nach der Einreise nach Österreich in eine 10tägige Quarantäne begeben. Als Risikogebiete gelten derzeit alle Länder mit Ausnahme von Australien, Island, Neuseeland, Singapur, Südkorea und Vatikan. Voraussetzung für die Einreise aus diesen Ländern ist, dass man sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise ausschließlich in den genannten Ländern aufgehalten hat.
Freitesten: Das vorzeitige Beenden der Quarantäne durch einen negativen PCR- oder Antigen-Test ist frühestens am 5. Tag nach der Einreise auf eigene Kosten möglich. Für die Durchführung des Tests darf der Quarantäne-Ort verlassen werden.
Ausgenommen von der Quarantäne sind Einreisen aus beruflichen Gründen. Diese Personen dürfen unter Vorlage eines negativen PCR- oder Antigen-Tests ohne Verpflichtung zur Quarantäne einreisen. Der Zeitpunkt der Abstrichnahme darf bei einem PCR-Test wie bisher maximal 72 Stunden zurückliegen, bei einem Antigen-Test nur mehr 48 Stunden. Das Formular für das Gesundheitszeugnis finden Sie hier in deutscher Sprache und hier in englischer Sprache zum Download. Außerdem muss die berufliche Natur der Reise nachgewiesen werden. Weitere Informationen zu den Ausnahmeregeln erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Konsolidierte Fassungen von Verordnungen und rechtliche Grundlagen im Zusammenhang mit dem Coronavirus finden Sie hier.
Erläuterungen und FAQs zur Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung ab 3. November 2020
Betriebsstätten mit mehr als 51 Beschäftigten, die sich zumindest zeitweise im Betrieb aufhalten (zB aufgrund von Take-Away oder zulässige Öffnung des Beherbergungsbetriebes), brauchen ab 1. April 2021 ein Covid-19 Präventionskonzept.
Ein solches Konzept muss Präventionsmaßnahmen und eine Risikoanalyse beinhalten. Dazu zählen unter anderem:
Ein entsprechendes Muster-Präventionskonzept für die Gastronomie und Hotellerie finden Sie hier.
Mitarbeiter und Betreiber haben sich bei Kundenkontakt (zB bei Abholung oder Lieferung von Speisen und Getränken, an der Rezeption) spätestens alle sieben Tage einem COVID-19-Antigentest oder PCR-Test zu unterziehen. Der Nachweis darüber ist gegenüber dem Arbeitgeber vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten.
Kann ein negativer Test nicht nachgewiesen werden, ist bei Kundenkontakt eine FFP2-Maske zu tragen. Liegt ein negatives Testergebnis vor, ist am Arbeitsort weiterhin ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und zwei Meter Abstand gegenüber Personen aus fremden Haushalten einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn physischer Kontakt zu Personen aus fremden Haushalten ausgeschlossen werden kann oder sonstige geeignete Schutzmaßnahmen (zB Plexiglaswände) vorhanden sind.
Zur Durchführung der Testungen kann das bereits bekannte gratis Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ in Anspruch genommen werden. Alternativ dazu können die Testangebote des jeweiligen Bundeslandes genützt werden.
Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzusetzen.
Dieser Leitfaden stellt alle Maßnahmen, die bei einem COVID-19 (Verdachts-)Fall zu setzen sind, übersichtlich dar. Von der Absonderung des Gastes am Zimmer, über die Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde, die Anordnung eines Tests und die Kontaktpersonen-Nachverfolgung bis hin zur Abreise des Gastes in die Heimquarantäne werden alle notwendigen Maßnahmen Schritt für Schritt beschrieben.
Darüberhinaus enthält der Leitfaden Gäste-Informationsblätter zu Schutzmaßnahmen, zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung und ein Informationsschreiben, falls ein COVID-19 (Verdachts-)Fall in Ihrem Betrieb auftritt. Alle Informationsblätter sind in deutscher und englischer Sprache im Leitfaden enthalten. Hier geht's zum Leitfaden.
Welche Sicherheitsvorkehrungen gelten in Hotellerie und Gastronomie? Antworten auf diese und viele andere Fragen rund um Urlaub in Österreich recherchiert und aktualisiert die Österreich Werbung laufend. Diesen redaktionell in verschiedenen Sprachen aufbereiteten Content können Sie auch für die Information Ihrer Gäste nutzen. Wie Sie den Content der Österreich Werbung für Ihre Webseite übernehmen können, erfahren Sie hier.
Aufgrund der verordneten Einschränkung sozialer Kontakte empfehlen wir Meetings, sofern notwendig, über elektronische Kommunikationskanäle (z.B. Telefon, Videokonferenzen) abzuhalten. Auch Oberösterreich Tourismus GmbH, die OÖ Touristik, die TTG Tourismus Technologie GmbH sowie die Tourismusbeitragsstelle arbeiten großteils im Homeoffice und sind bis auf weiteres per E-Mail und Telefon erreichbar.
Für Aufsichtsratssitzungen der Tourismusverbände besteht die Möglichkeit, diese als "qualifizierte Videokonferenz" durchzuführen. Ergänzend weisen wir auf die Möglichkeit von Umlaufbeschlüssen hin. Einen Leitfaden dazu finden Sie hier.
Bereits im April hat die WKÖ - Fachverband Hotellerie - auf openhotels.at eine Serviceplattform online gestellt, auf der Unternehmen und Privatpersonen unkompliziert nach geöffneten Beherbergungsbetrieben (Hotels, Pensionen, Appartements) in ganz Österreich suchen können.
Ebenso können sich Betriebe dort registrieren, wenn Sie für erlaubte Zwecke (z.B. für Schlüsselarbeitskräfte von Unternehmen) Zimmer zur Verfügung stellen. Die Registrierung erfolgt rasch und unkompliziert per E-Mail-Adresse und Passwort. Betrieb hier registrieren
Wie wird sich die Impfung in Zukunft auf das Reisen und die Mobilität auswirken? Welche Entwicklungen könnten sich aus einem "Grünen Pass" ergeben und welche Auswirkungen sind für den Tourismus rund um die Welt zu erwarten? Diesen Fragen und Themenstellungen widmete sich der ÖW Global Talk am 25. März 2021. Hier geht's zu ÖW Global und dem Monitoring Dashboard der Österreich Werbung.
Auf der oberösterreich.at wurde eine aktuelle Informationsseite für Gäste eingerichtet. Gerne können Sie diese Seite auch mit Ihrer eigenen Website verlinken.
Die Kommunikation mit den Medien rund um das Thema COVID 19 erfolgt direkt über das Land Oberösterreich. Ihre Anfrage richten Sie bitte an: komm-cov@ooe.gv.at.
Presseanfragen aus unseren Märkten werden über unser Team (presse@oberoesterreich.at) beantwortet. Gerne unterstützen wir die Verantwortlichen in den Tourismusregionen bei Medienanfragen aus den Herkunftsländern.