Touristische Reisen nach Oberösterreich sind möglich. Hier finden Sie alle Informationen zu den gültigen Corona-Maßnahmen.
Durch die im BGBl. II Nr. 295/2022 kundgemachte Novelle erfolgt eine umfangreiche Anpassung der Rechtslage hinsichtlich dem Umgang mit COVID-19-Infektionen und damit einhergehenden Verkehrsbeschränkungen ab 1. August 2022. Die Regelungen sehen nun eine sogenannte Verkehrsbeschränkung für Personen vor, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt. Als Verkehrsbeschränkung gilt das dauerhafte Tragen einer FFP-2-Maske bei Kontakt mit anderen Personen. Die Verkehrsbeschränkung ersetzt die Quarantänepflicht.
Die Verkehrsbeschränkung endet grundsätzlich:
Der Anwendungsbereich dieser Verkehrsbeschränkungen gilt unabhängig davon, ob die positiv getestete Person Symptome aufweist oder nicht. Ob eine positiv getestete Person arbeitsunfähig ist oder nicht, entscheidet ein/e befugte/r Mediziner:in mittels Krankschreibung.
Arbeiten mit positivem Test ist künftig möglich, wenn eine Maske getragen wird:
Ausnahmen bestehen für Personen, die die Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht tragen können oder wenn das durchgehende Tragen einer Maske die Erbringung der Arbeitsleistung verunmöglicht und keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden können (z. B. Alleinarbeitsplatz/Einzelbüro, Vereinbarung von Homeoffice etc.). In diesen Fällen ist ein Kostenersatz nach § 32 Abs. 1a Epidemiegesetz vorgesehen.
Neuerliches Inkrafttreten der Risikogruppenfreistellung
Im BGBl. II Nr. 293/2022 wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft betreffend Festlegung des Zeitraums für Freistellungen nach § 735 Abs. 3b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz kundgemacht. Damit ist die Risikogruppenfreistellung von 1. August 2022 bis 31. Oktober 2022 wieder möglich.
Eine Aktualisierung der Detailinformationen zu Antragsstellung auf Rückerstattung der Entgeltfortzahlung für Risikogruppen wird demnächst unter folgendem Link auf der Webseite der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) erwartet.
Konsolidierte Fassungen von Verordnungen und rechtliche Grundlagen im Zusammenhang mit dem Coronavirus finden Sie hier.
Das Muster-Präventionskonzept für Gastronomie und Hotellerie wurde überarbeitet und angepasst. Gemäß § 5 und § 6 der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung (i.d.F. vom 28. Juni 2021) sind Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe dazu verpflichtet, ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
Demnach hat das Präventionskonzept dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen und eine Risikoanalyse sowie folgende Mindestinhalte zu umfassen:
Basierend auf einem Vorschlag für die vorgeschriebene Risikoanalyse enthält das Muster auch eine Checkliste für die COVID-19 Präventionsmaßnahmen. Darüber hinaus finden Sie für die Gastronomie und Hotellerie zentrale Inhalte, die bei gastronomischen Tätigkeiten sowie bei der Schulung von Mitarbeiter/innen zu beachten sind. Das Muster dient als Vorlage zur Erarbeitung des betriebseigenen Präventionskonzeptes, dh es muss jedenfalls noch - mit Hilfe der Anlagen - an die Gegebenheiten des eigenen Unternehmens angepasst werden.
Muster für Erstellung eines Präventionskonzeptes für die Gastronomie und Hotellerie stehen hier zur Verfügung.
Leitfaden des Landes Oberösterreich bei COVID-19 (Verdachts-)Fällen im Tourismus, Stand: 09.11.2021
Leitfaden für Tourismusbetriebe hinsichtlich des Umgangs mit COVID-19 (Verdachts-)Fällen, Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
Welche Sicherheitsvorkehrungen gelten in Hotellerie und Gastronomie? Antworten auf diese und viele andere Fragen rund um Urlaub in Österreich recherchiert und aktualisiert die Österreich Werbung laufend. Diesen redaktionell in verschiedenen Sprachen aufbereiteten Content können Sie auch für die Information Ihrer Gäste nutzen. Wie Sie den Content der Österreich Werbung für Ihre Webseite übernehmen können, erfahren Sie hier.
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