Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen ("ALB")
des Oberösterreich Tourismus, Freistädter Straße 119, A-4041 Linz (kurz „LTO“)
Download ALB als PDF
1. Geltungsbereich
1.1. Für alle Angebote, Bestellungen, Ein- bzw. Ankäufe sowie sonstige Rechtsgeschäfte, Lieferungen und Leistungen – egal, ob materieller und/oder immaterieller Art - gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen („ALB“). Der Geschäftspartner nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass LTO bereits jetzt Widerspruch gegen sämtliche abweichende Regelungen in einer Auftragsbestätigung oder in sonstigen Geschäftspapieren des Geschäftspartners erhebt. Abweichende Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Geschäftspartners werden von LTO nicht anerkannt und gelten nur im Falle der schriftlichen Bestätigung durch LTO, auch wenn LTO diesen im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Diese ALB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte mit dem Geschäftspartner.1.2. Vereinbarungen, die von diesen ALB abweichen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch LTO. Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gilt nachstehende Reihenfolge:
• Bestimmungen der geltenden vergaberechtlichen Vorschriften in der jeweiligen Fassung
• Sondervereinbarungen, soweit diese von LTO schriftlich bestätigt wurden
• die ALB von LTO
• dispositive Normen des Handels- und Zivilrechts.
2. Definitionen, Anwendungsbereich
2.1. „Geschäftspartner“ ist jeder Vertrags- und/oder Verhandlungspartner von LTO, der eine Leistung an LTO erbringt, erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt, insbesondere jeder Vertragspartner, Lieferant, Dienstleister, Auftragnehmer, Angebotssteller, etc., und zwar unabhängig davon, ob bereits ein Vertragsverhältnis zustande gekommen ist.2.2. „Leistung“ ist jedes (materielle und/oder immaterielle) Produkt (Ware), jede (materielle und/oder immaterielle) Lieferung und/oder jede (materielle und/oder immaterielle) sonstige Leistung des Geschäftspartners, egal welcher Art.
2.3. „Erbringung“ einer Leistung ist jede beabsichtigte oder durchgeführte Leistungserfüllung durch den Geschäftspartner an LTO.
2.4. „Ware“ ist jede Leistung (in Form) einer körperlichen Sache; „Lieferung“ einer Ware ist die damit in Zusammenhang stehende Leistungserbringung durch den Geschäftspartner.
2.5. Soweit einzelne Regelungen dieser ALB inhaltlich (vorrangig) auf die Lieferung einer „Ware“ Bezug nehmen, gelten die entsprechenden Bestimmungen analog auch für alle anderen Leistungen des Geschäftspartners und umgekehrt.
3. Angebot, Bestellung, Auftrag, Auftragsbestätigung
3.1. Angebot: Der Geschäftspartner hat sich in seinem Angebot bezüglich Menge und Beschaffenheit der zu liefernden Ware genau an die Anfrage von LTO zu halten und im Falle von Abweichungen im vorhinein ausdrücklich schriftlich darauf hinzuweisen. Unterlässt der Geschäftspartner diesen schriftlichen Hinweis, so hat er für den Fall von Abweichungen keinen Anspruch auf ein höheres Entgelt. Alle Angebote des Geschäftspartners erfolgen kostenlos.3.2. Bestellung, Auftrag: Nur schriftliche Bestellungen sind gültig. Mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder per E-Mail getroffene Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung, um für LTO verbindlich zu sein.
3.3. Auftragsbestätigung: Jede Bestellung von LTO ist unverzüglich (insbesondere mit Preis- und Lieferzeitangabe) schriftlich zu bestätigen; sollte diese schriftliche Bestätigung nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Bestelltag (Datum unserer Bestellung) bei LTO einlangen, ist LTO an die Bestellung nicht mehr gebunden. Abweichungen vom Bestelltext müssen in der Auftragsbestätigung ausdrücklich hervorgehoben werden und bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der schriftlichen Anerkennung von LTO. Erfolgt die Lieferung ohne Auftragsbestätigung, so gilt die Bestellung zu den festgelegten Bedingungen als vorbehaltlos angenommen.
3.4. LTO behält sich das Recht vor, Bestellungen auch nach Einlagen der Auftragsbestätigung bis zum Einlagen der Lieferung abzuändern oder zu annullieren, ohne dass von Seiten des Geschäftspartners daraus Ansprüche auf Vergütung, egal welcher Art, abgeleitet werden können.
4. Preise, Verpackung, Handhabung
4.1. Die vereinbarten Preise verstehen sich inklusive Umsatzsteuer sowie – bei Waren – inklusive Verpackung und Transportkosten sowie Versandspesen einschließlich allfälliger Kosten einer Transportgenehmigung. Die Preise sind Fixpreise in Euro (€), die aus keinem wie immer gearteten Grund eine Erhöhung erfahren können. Enthält eine Bestellung ausnahmsweise keinen oder nur einen Tages- oder Richtpreis, so hat der Geschäftspartner in der Auftragsbestätigung den verbindlichen Preis einzusetzen, der von LTO anerkannt werden muss. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt die Lieferung frei Empfangsstelle (Bestimmungsort). Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Geschäftspartners.4.2. Preisreduktionen aufgrund von Änderungen am Beschaffungsmarkt des Geschäftspartners sind in vollem Umfang an LTO weiterzugeben. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, LTO über derartige Änderungen am Beschaffungsmarkt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4.3. Der Geschäftspartner haftet für eine ordnungsgemäße Verpackung sowie für alle Nachteile, insbesondere Beschädigungen, die LTO aufgrund mangelhafter Verpackung entstehen.
4.4. Etwaige Lagerungs- und/oder Betriebsvorschriften hat der Geschäftspartner unaufgefordert mit der Lieferung zu übermitteln, andernfalls er für aus der Unkenntnis dieser Vorschriften entstandene Schäden verschuldensunabhängig in vollem Umfang haftet.
5. Leistungszeit, Leistungsfristen
5.1. Die Leistung hat fix zu dem im Vertrag oder in der Bestellung festgelegten Zeitpunkt und im vereinbarten Ausmaß (Mengen) erbracht zu werden. Leistungsfristen beginnen mit dem Datum der Bestellung zu laufen.5.2. Maßgeblich für die Einhaltung des Leistungstermins und/oder der Leistungsfrist ist der Eingang der Ware bei der von LTO genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme der Leistung.
5.3. Die Anlieferung von Waren an LTO hat vorbehaltlich gesonderter Vereinbarungen ausschließlich zu folgenden Übernahmezeiten zu erfolgen: MO – DO 08:30 - 12:00 und 13:00 – 16.30 Uhr, FR 08:30 – 12:00 Uhr.
5.4. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, LTO unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, sofern ein Leistungsverzug - egal aus welchem Grund – eintritt oder absehbar ist. Im Fall des Leistungsverzuges ist LTO unabhängig von einem Verschulden des Geschäftspartners berechtigt, vom Geschäftspartner als Konventionalstrafe eine Verzugsentschädigung in der Höhe von zwei Prozent des Leistungswertes pro angefangener Woche zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als zehn Prozent des (Gesamt-)Vertragswertes. LTO ist insbesondere dazu berechtigt, diese Verzugsentschädigung ohne gesonderte Vereinbarung oder Verständigung vom Rechnungsbetrag in Abzug zu bringen. Weiters steht es LTO jedenfalls frei, im Falle des Verzuges des Geschäftspartners ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Aus einem derartigen Rücktritt stehen dem Geschäftspartner keine wie immer gearteten Ansprüche gegen LTO zu. Die sonstigen, über die Verzugsentschädigung hinausgehenden Ersatzansprüche von LTO für alle durch den Leistungsverzug verursachte Schäden und nachteilige Folgen, egal welcher Art, bleiben hiervon unberührt.
5.5. Auf das Ausbleiben notwendiger, von LTO zu liefernder Unterlagen kann sich der Geschäftspartner nur berufen, wenn er die Übermittlung der Unterlagen schriftlich eingemahnt und nicht unverzüglich erhalten hat; diesfalls tritt so lange kein Leistungsverzug ein, solange LTO mit der Übermittlung der Unterlagen säumig sind. Die Beweislast hierfür trifft den Geschäftspartners.
5.6. Die Annahme verspätet erbrachter Leistungen erfolgt stets unter Vorbehalt sämtlicher Ansprüche von LTO.
5.7. Leistungsbehinderungen wegen höherer Gewalt gelten nicht als Verzug; diesfalls gilt Punkt 14 (Höhere Gewalt).
5.8. Bei vorzeitiger Lieferung behält sich LTO Annahmeverweigerung auf Kosten und Gefahr des Geschäftspartners vor. Die Zahlungsfrist richtet sich auch bei von LTO anerkannter vorzeitiger Lieferung nach der ursprünglichen Vereinbarung.
5.9. Nachnahme-Lieferungen werden nicht angenommen.
6. Versand, Rechnung, Zahlung
6.1. Am Versandtag ist die Versandanzeige zweifach und getrennt nach Bestellnummern einzusenden. Ohne entsprechende Versandunterlagen wird die Lieferung nicht als Auftragserfüllung behandelt, sondern lagert auf Gefahr und Kosten des Geschäftspartners.6.2. Rechnungen haben den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Umsatzsteuergesetz, sowie allfälligen gesondert getroffenen Vereinbarungen zu entsprechen; sie dürfen der Ware nicht beigelegt werden und sind LTO separat nach erfolgtem Versand bzw. nach Leistungserbringung zuzusenden. Ist die Rechnungsbeilage gesetzlich vorgeschrieben (z.B. Verzollung), erwirbt der Geschäftspartner daraus keine wie immer gearteten Rechte. Rechnungen haben in jedem Fall die vollständige Bestellnummer und das Auftragsdatum zu tragen. Der Geschäftspartner haftet für jegliche Mehr- oder Folgekosten durch unrichtige oder unvollständige Rechnungslegung.
6.3. Die Zahlungsfristen beginnen frühestens an dem Tag zu laufen, an dem die Ware vollständig und mangelfrei am vereinbarten Bestimmungsort eintrifft bzw. die entsprechende Leistung vollständig und mangelfrei erbracht wird. Die Zahlung durch LTO bedeutet kein Anerkenntnis der Ordnungsmäßigkeit der Leistung und keinen Verzicht auf wie immer geartete Ansprüche.
6.4. Es ist dem Geschäftspartner untersagt, gegen LTO gerichtete Forderungen an Dritte abzutreten. Dieses Abtretungsverbot gilt nicht für Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften.
6.5. Bei (gänzlicher oder teilweiser) nicht vereinbarungsgemäßer Erfüllung durch den Geschäftspartner ist LTO berechtigt, die Zahlung zur Gänze bis zur vollständigen vereinbarungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
6.6. Es steht LTO frei, eine der nachstehenden Zahlungskonditionen ab Einlangen der ordnungsgemäßen Rechnung bzw. ab Beginn der Zahlungsfrist, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, zu wählen:
• Anweisung binnen 30 Tagen mit 5 % Skonto
• Anweisung binnen 60 Tagen mit 2,5 % Skonto
• Anweisung binnen 90 Tagen netto
6.7. Die Zahlung erfolgt rechtzeitig, wenn innerhalb der Zahlungsfrist das Entgelt abgesandt oder eine entsprechende Anweisung an das überweisende Kreditinstitut abgegeben wird.
7. Garantie, Gewährleistung, Schadenersatz
7.1. Der Geschäftspartner leistet jedenfalls nach den gesetzlichen Vorschriften Gewähr. Der Geschäftspartner übernimmt unabhängig davon darüber hinaus für sich, seine Subunternehmer und Vor-Geschäftspartner für die bestell- bzw. leistungsabrufkonforme, vollständige und mangelfreie Ausführung - insbesondere für die gewöhnlich vorausgesetzten und allenfalls zugesicherten, in öffentlichen Äußerungen erwähnten, proben- oder mustergemäßen Eigenschaften sowie für die Einhaltung aller einschlägigen, am Bestimmungsort und für die von LTO bekannt gegebenen Örtlichkeiten gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften der Waren und/oder sonstigen Leistungen - die volle und echte Garantie auf die Dauer von 24 Monaten.7.2. Die Garantiefrist läuft ab Übernahme des Liefergegenstandes durch LTO; die Übernahme erfolgt frühestens durch Prüfung der Leistung am Verwendungsort bzw. anlässlich des Wareneinsatzes, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Für nicht sichtbare Mängel, welche erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar werden, läuft die Garantiefrist erst ab Kenntnis des Mangels; bei nach unserer Gepflogenheit bis zur Verwendung verpackt belassener Ware gelten Mängel, die erst bei der Entnahme aus der Verpackung sichtbar werden, als zu diesem Zeitpunkt entdeckt, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt die Garantiefrist zu laufen beginnt.
7.3. Der Geschäftspartner nimmt zur Kenntnis, dass LTO aufgrund der dargestellten echten Garantie zur Untersuchung der Leistung und zur Rüge von Mängeln nicht verpflichtet ist.
7.4. LTO ist nach eigener Wahl berechtigt, vom Geschäftspartner auf seine Kosten und Gefahr kurzfristig die Mängelbehebung durch Verbesserung (Reparatur, Nachtrag des Fehlenden) und/oder Austausch zu verlangen bzw. Preisminderung geltend zu machen, alternativ die Ware an den Geschäftspartner auf dessen Kosten zurückzusenden und die Wandlung zu erklären oder Mängel bzw. nicht erbrachte bzw. mangelhafte Leistungen selbst oder durch Dritte auf Kosten und Gefahr des Geschäftspartners zu beheben, zu erbringen oder beheben bzw. erbringen zu lassen. Ersatzlieferungen haben frachtfrei zu erfolgen.
7.5. Im Falle einer Reparatur der Ware bzw. Leistung - auch durch Auswechslung mangelhafter Teile - beginnt die Garantiefrist insoweit neu zu laufen. Gleichzeitig wird die Garantie des Gesamt-Leistungsgegenstandes um jenen Zeitraum verlängert, in welchem die Ware bzw. Leistung wegen des Mangels und seiner Beseitigung nicht ge-/benutzt werden konnte.
7.6. Die dargestellte echte Garantie lässt die sonstigen Ansprüche von LTO, insbesondere aus gesetzlicher Gewährleistung, Schadenersatz und Vertragsrücktritt, unberührt. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Jahre.
7.7. Soweit LTO zum Schadenersatz berechtigt ist, erstreckt sich der Anspruch von LTO unabhängig vom Grad des Verschuldens des Geschäftspartners auch auf Ersatz des entgangenen Gewinns und auf Ersatz aller Schäden, die LTO Dritten zu ersetzen hat.
7.8. Der Geschäftspartner hat LTO nachweislich auf alle Risiken aufmerksam zu machen, mit denen beim Gebrauch der Ware bzw. Leistung billigerweise gerechnet werden kann. Im Falle der Inanspruchnahme aus dem Titel der Gewährleistung trifft den Geschäftspartner während der gesamten Gewährleistungsfrist die Beweislast, dass der Mangel bei Übergabe nicht vorhanden gewesen ist. Der Geschäftspartner übernimmt die Gewährleistung auch für verborgene Mängel, wobei die Gewährleistungsfrist erst ab vollständigen Kenntnis des Mangels durch LTO zu laufen beginnt.
7.9. Bei Vorliegen von Mängeln, welcher Art auch immer, ist LTO jedenfalls berechtigt, das gesamte aushaftende Entgelt bis zur vollständigen Mängelbehebung zurückzubehalten.
7.10. Im Falle einer Reparatur (Ersatzlieferungen, Mängelbehebungen; etc.) des Liefergegenstandes - auch durch Auswechslung mangelhafter Teile – beginnen die Gewährleistungs- und die Garantiefrist neu zu laufen. Gleichzeitig wird die Garantie des Gesamtproduktes um jenen Zeitraum verlängert, in welchem das Produkt wegen des Mangels und seiner Beseitigung nicht benutzt werden konnte.
8. Transportversicherung
Eine Transportversicherung auf Kosten von LTO ist nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung vorzunehmen. Bei frachtfreier Lieferung trägt der Geschäftspartner das Transportrisiko.9. Produkthaftung
9.1. Der Geschäftspartner hat seiner Ware bzw. Leistung in deutscher Sprache abgefasste Gebrauchsanweisungen und Warnhinweise beizulegen. Soferne dies möglich und zumutbar ist, sind derartige Hinweise an der Ware selbst anzubringen.9.2. Sollte sich nach Übernahme der Ware dessen Fehlerhaftigkeit im Sinne des § 5 Produkthaftungsgesetzes (PHG) herausstellen und/oder erkannt werden, dass die Eigenschaften der Ware nicht mehr dem Stand der Wissenschaft und Technik im Sinne des § 8 PHG entsprechen, so verpflichtet sich der Geschäftspartner zur Zurücknahme derartiger Waren und zur vollständigen Refundierung des Entgelts.
9.3. Wenn LTO wegen vom Geschäftspartner gelieferter Waren nach dem PHG in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Geschäftspartner auf seine Kosten zur unverzüglichen Herausgabe jeglichen von LTO gewünschten Beweismateriales,wie insbesondere Qualitäts- und Untersuchungsprotokolle, Atteste und dergleichen. In einem derartigen Fall verpflichtet sich der Geschäftspartner darüber hinaus unabhängig von einem allfälligen Verschulden zum Ersatz der gesamten durch die Haftung bei LTO entstehenden Schäden bzw. Nachteile sowie diesbezüglicher Prozesskosten. Der Geschäftspartner verpflichtet sich zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung im Sinne des § 16 PHG, wobei sich LTO vorbehält, vom Geschäftspartner den Nachweis einer entsprechenden Deckungsvorsorge sowie deren Aufrechterhaltung zu verlangen.
Sollte der Geschäftspartner einem solchen Verlangen nicht innerhalb von 14 Tagen nachkommen, ist LTO zum Rücktritt berechtigt und kann Schadenersatz einschließlich entgangenen Gewinnes verlangen.
10. Umweltverträglichkeit
Der Geschäftspartner hat auf die Umweltverträglichkeit bzw. -gerechtigkeit seiner Leistungen Bedacht zu nehmen und das Verbot von PVC, halogenhältigen Kunststoffen oder halogenierten Kohle-Wasserstoffen sowie das Verbot der Verwendung von Tropenhölzern zu beachten. Haushalts-, Kühl- und Gefriergeräte, Dämmstoffe sowie Kühl- und Klimaanlagen (Großkälteanlagen), die H-FCKW und H- FKW enthalten, dürfen nicht verwendet werden. Die ausschließliche Verwendung ungiftiger Farben und Lacke ist durch Vorlage entsprechender Produktdeklarationen unaufgefordert nachzuweisen.11. Qualitätssicherung
11.1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat der Geschäftspartner sämtliche einschlägigen Qualitätsnormen in ihrer jeweils gültigen Form zu erfüllen. Der Geschäftspartner ist gehalten, zur Sicherung der Qualität systematisch Maßnahmen zu planen, festzulegen, durchzuführen und zu überwachen, die ein Höchstmaß an Qualität gewährleisten. Der Geschäftspartner wird LTO bzw. einem Beauftragten von LTO auf Verlangen jederzeit – auch unangemeldet - Gelegenheit geben, sich in seinen Produktions- und Geschäftsräumlichkeiten über dessen Qualitätsmanagementsystem zu informieren und sich von der Einhaltung sowie der Wirksamkeit der genannten Maßnahmen zu überzeugen. Diese Verpflichtungen/Berechtigungen erstrecken sich auf eventuelle Subunternehmen und Vorlieferanten des Geschäftspartners, die dieser entsprechend zu verpflichten hat.11.2. Auf Verlangen von LTO wird der Geschäftspartner LTO rechtzeitig vor Erstlieferung der bestellten Ware die Ergebnisse von Untersuchungen durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen über die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Ware, insbesondere die im Auftrag angeführten Eigenschaften, sowie die unbedingte Eignung zu dem vertraglich vorgesehenen Verwendungszweck, vorlegen. Sollte LTO dies verlangen, lässt der Geschäftspartner entsprechende regelmäßige Untersuchungen durch gerichtlich beeidete Sachverständige auch während der Dauer des Auftrages durchführen. Deren Untersuchungsberichte sind LTO unverzüglich und unaufgefordert zu übermitteln. Die mit der Durchführung aller Untersuchungen einhergehenden Kosten trägt der Geschäftspartner.
12. Rücktritt vom Vertrag
Bei Leistungsverzug, Insolvenz des Geschäftspartners oder Insolvenzabweisung mangels Vermögens, Zahlungseinstellung und Fällen höherer Gewalt ist LTO berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Aus einem derartigen Rücktritt erwachsen dem Geschäftspartner keine wie immer gearteten Ansprüche gegen LTO. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, LTO derartige Umstände sofort mitzuteilen.13. Schutzrechte Dritter, Auftragsunterlagen, Werkzeuge, Materialbeistellungen
13.1. Der Geschäftspartner garantiert, dass durch die vertragsgemäße Verwendung der Waren oder sonstiger Leistungen keine Schutzrechte Dritter (Patent-, Marken-, Muster-, Urheberrechte, Ausstattung, Produktbezeichnungen, Know-how, Gebietsschutz und Rechte ähnlicher Art und zwar auch dann, wenn deren Erteilung gegebenenfalls erst beantragt ist) verletzt werden. LTO ist nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob an der Leistung immaterielle Rechte bestehen bzw. ob solche verletzt werden, sondern ist zur Annahme berechtigt, dass dem Geschäftspartner alle jene Rechte zustehen, die für die ordnungsgemäße Auftragserfüllung Dritten gegenüber erforderlich sind. Der Geschäftspartner hat LTO von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter zur Gänze freizustellen und klag- und schadlos zu halten.13.2. Unbeschadet weitergehender Rechte von LTO ist LTO in einem solchen Fall berechtigt, bis zur Klärung der Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche die Abnahme der Leistung zu verweigern, bereits angenommene Leistungen dem Geschäftspartner auf dessen Kosten wieder zur Verfügung zu stellen und die Zahlung des gesamten Entgelts zurückzuhalten.
13.3. Alle Angaben, Zeichnungen und sonstigen technischen Unterlagen, die dem Geschäftspartner zur Herstellung des Liefergegenstandes von LTO übergeben werden, ebenso die vom Geschäftspartner nach den besonderen Angaben vom LTO angefertigten Zeichnungen, Angaben und sonstigen technischen Unterlagen dürfen vom Geschäftspartner nicht für andere Zwecke als für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung verwendet, vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind dem Geschäftspartner nur zum persönlichen Gebrauch anvertraut. Die genannten Unterlagen bleiben alleiniges Eigentum von LTO und sind auf Verlangen samt Abschriften und Vervielfältigungen unverzüglich an LTO herauszugeben; insbesondere verbleibt das Urheberrecht an den genannten Unterlagen bei LTO. Kommt es, aus welchen Gründen auch immer, nicht zur Lieferung, so hat der Geschäftspartner sämtliche Unterlagen ohne Aufforderung umgehend an LTO zurückzustellen. Die Bestellungen sowie die sich darauf beziehenden Arbeiten sind als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und demgemäß vertraulich zu behandeln. Der Geschäftspartner haftet für alle Schäden, die LTO aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen erwachsen; verstößt ein Geschäftspartner gegen die gegenständlichen Bestimmungen, so verpflichtet er sich, vorbehaltlich weiterer Ersatzansprüche zumindest eine Konventionalstrafe in Höhe des doppelten Fakturenwertes der gesamten Lieferung an LTO zu bezahlen.
13.4. Beigestellte (oder nach unseren Zeichnungen angefertigte) Werkzeuge, Modelle, etc. dürfen unabhängig davon, ob wir das Eigentumsrecht daran haben oder nicht, ausschließlich nur für unsere Zwecke verwendet werden. Der Geschäftspartner wird LTO für jeden Missbrauch, für jede Eigentumsverletzung und für jede unsachgemäße Behandlung schad- und klaglos halten.
13.5. Beigestelltes Material bleibt Eigentum von LTO und darf nur für Aufträge von LTO verwendet werden. Bei Wertminderung oder Verlust ist vom Geschäftspartner Ersatz zu leisten.
13.6. Es ist dem Geschäftspartner nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung von LTO gestattet, die mit LTO bestehende Geschäftsverbindung in Werbematerial und Publikationen, gleich welcher Art, anzuführen oder darauf hinzuweisen.
14. Höhere Gewalt
Jeder unvorhergesehene Umstand und jeder Fall höherer Gewalt, der die rechtzeitige Herstellung, Lieferung oder die Abnahme der Leistung durch LTO behindert, verzögert oder unmöglich macht, wie z.B. behördliche Maßnahmen, Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Betriebsstörungen, Transportstörungen, Rohstoffmangel oder deren verspätete Zuteilung, sonstige Elementarereignisse, etc., berechtigt LTO ohne Erfordernis der Nachfristsetzung dazu, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, die vereinbarte Leistungsmenge einseitig herabzusetzen oder die Leistung bzw. Ausführung eines erteilten Auftrags zu einem späteren Zeitpunkt zu verlangen, ohne dass dem Geschäftspartner hieraus wie immer geartete Ersatzansprüche gegen LTO zustehen.15. Geheimhaltung
Der Geschäftspartner ist zur Wahrung sämtlicher ihm auf welche Weise und in welcher Form auch immer zur Kenntnis gelangter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von LTO verpflichtet. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, diese Geheimhaltungspflicht ausdrücklich auch auf sämtliche Mitarbeiter zu überbinden und entsprechende Maßnahmen zu deren Einhaltung zu ergreifen und aufrechtzuerhalten.16. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
16.1. Für alle sich aus mit LTO abgeschlossenen Rechtsgeschäften ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile als Erfüllungsort unser Sitz in Freistädter Straße 119, A-4041 Linz/Oberösterreich. Für den Geschäftspartner gilt dies insbesondere für die Leistung und Zahlung, unabhängig von jeder individuellen Vereinbarung über den Leistungs- und/oder Zahlungsort und/oder die Übernahme allfälliger Transportkosten durch LTO.16.2. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ergeben oder mit diesem in Zusammenhang stehen, ist für den Geschäftspartner ausschließlich das sachlich für Linz/Oberösterreich zuständige Gericht.
LTO ist jedoch berechtigt, nach eigener Wahl den Geschäftspartner auch an jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.
16.3. Auf sämtliche, insbesondere diesen ALB unterliegende Rechtsgeschäfte ist ausschließlich österreichisches materielles Recht anzuwenden, ausgenommen jedoch dessen Verweisungsnormen, insbesondere jene des Internationalen Privatrechts, soweit diese auf die Anwendung ausländisches Rechtes verweisen. Sieht das österreichische Recht bei Auslandsberührung die Anwendung spezieller, auch in Österreich geltender internationaler Sachnormen – wie z.B. das rezipierte UN-Kaufrecht - vor, so sind diese nicht anzuwenden.
17. Sonstiges
17.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser ALB ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen dieser ALB wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine andere treten, die wirksam ist und die nach Inhalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.17.2. Die Überschriften der in diesen ALB enthaltenen Bestimmungen dienen nur der Übersichtlichkeit und dürfen nicht zu deren Auslegung herangezogen werden.
17.3. Keine sich zwischen dem Geschäftspartner und LTO vollziehende Geschäftsentwicklung und keine Verzögerung oder Unterlassung bezüglich der Ausübung eines gemäß den vorliegenden ALB LTO gewährten Rechts, Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gilt als Verzicht auf diese Rechte. Jedes LTO in diesem Dokument gewährte Recht und Rechtsmittel bzw. jeder LTO in diesem Dokument gewährte Rechtsbehelf ist kumulativ und besteht gleichrangig, neben und zusätzlich zu sonstigen gesetzlich gewährten Rechten, Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln.
17.4. Soweit in diesen ALB die Einhaltung der Schriftform vorgesehen ist, kann diese nicht durch die elektronische Form im Sinne des Signaturgesetzes (BGBl I 1999/190) ersetzt werden.










Urlaub in Oberösterreich